Masernschutzgesetz

gültig ab 01. März 2020

 

Masernschutzgesetz im Überblick:

 

Seit 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Es soll vor allem Schulkinder und Kinder in Kindertagesstätten wirksam vor Masern schützen.

 

 

Für wen besteht eine Nachweispflicht?

 

 

Von der Nachweispflicht sind vor allem diese Personengruppen betroffen:

 

  • Kinder ab einem Jahr und Jugendliche bis 18 Jahre, die in einer Gemeinschaftseinrichtung wie einer Kindertagesstätte oder Schule betreut werden
  • Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen
  • Menschen die in Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerber und Flüchtlinge untergebracht sind
  • Die Nachweispflicht gilt nicht für Personen, die bis einschließlich 31. Dezember 1970 geboren sind und für Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

 

 

  • Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 einen Kindergarten oder eine Schule besuchen, sowie für Beschäftigte in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis 31. Juli 2021.

 

 

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