Ferientermine

 

    Schuljahr 2023/2024

 

 

 

     Sommerferien 2023: 31. Juli 2023 mit 11. September 2023

 

     Herbstferien 2023: 30. Oktober 2023 mit 03. November 2023

 

     Buß- und Bettag 2023: 16. November 2023

 

     Weihnachtsferien 2023/2024: 23. Dezember 2023 mit 05. Januar 2024

 

     Frühjahrsferien 2024: 12. Februar 2024 mit 16. Februar 2024

 

     Osterferien 2024: 25. März 2024 mit 06. April 20224

 

     Pfingstferien 2024: 21. Mai 2024 mit 01. Juni 2024

 

     Sommerferien 2024: 29. Juli 2024 mit 09. September 2024

 

 

    Nichterscheinen einer Schülerin oder eines Schülers

   vor / nach den Ferien

 

 

 

Mitunter ist zu beobachten, dass Schüler vor oder nach den Ferien wegen Urlaub dem Unterricht fernbleiben. Beachtlich ist hierbei vor allem, dass die Eltern sich dieser Methodik bedienen, um ihren Urlaub ausreichend lang zu gestalten oder günstige Nach-, Vorsaisontermine zu nutzen.

 

Es ist gfs. rechtswidrig, dass die Schüler für in dieser Zeit gehaltene Probearbeiten die Note ungenügend erhalten, da das Verschulden die Eltern trifft. Zur Prüfung und gfs. Ahndung des Verschuldens kann bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde / Gemeinde ein Antrag auf Einleitung eines Bußgeldverfahrens gestellt werden.

 

   Nach welchen Kriterien werden die bayerischen Schulferien überhaupt festgelegt?

 

 

 

Für die Planung der bayerischen Ferienordnung stehen aufgrund des "Hamburger Abkommens", eines Staatsvertrages zwischen den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland, 75 Ferientage zur Verfügung, darunter auch Samstage.

 

Die Sommerferien der Länder werden durch die Kultusministerkonferenz und nach Abstimmung mit den Verantwortlichen für Wirtschaft, Verkehr und Tourismus über Jahre hinweg verbindlich festgelegt. Um den Belangen des Tourismus und der Entzerrung von Verkehrsströmen noch besser Rechnung zu tragen, wird eine langfristige Sommerferienregelung der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossen. Durch die Festlegung der etwa sechswöchigen Sommerferien unter Einbeziehung der Bayerischen Staatskanzlei und des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie ergeben sich auch die seit Jahrzehnten nach festem System geplanten anderen Ferienzeiträume.

 

Nicht nur aus Gründen der Tradition und aus pädagogischen Erwägungen, sondern auch aus tourismuspolitischen Gründen werden in Bayern nach einem festen Planungssystem jeweils zweiwöchige Ferien um christliche Feste (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) geplant. Dabei liegen die Weihnachts- und Pfingsttage stets am Beginn und die Osterfeiertage jeweils in der Mitte des jeweiligen Planungszeitraums. Dieses System führt zu einem hohen Maß an langfristiger Planungsverlässlichkeit.

 

Auf Wunsch der Tourismusindustrie und initiiert durch den Bayerischen Landtag wurden darüber hinaus in Bayern ab dem Schuljahr 2002/03 einwöchige Frühjahrsferien eingeführt, um Bayern auch in dieser Jahreszeit als Urlaubs- und Freizeitland stark zu machen.

 

 

   Könnten nicht jedem Schüler fünf frei wählbare Ferientage zur Verfügung gestellt 

  werden, um den    Familien hohe Kosten durch Urlaub in der Hochsaison zu

  vermeiden?

 

 

 

Der Vorschlag der freien Wahl von fünf Ferientagen für jeden Schüler erscheint auf den ersten Blick aus wirtschaftlichen Erwägungen sinnvoll. Eine solche Möglichkeit würde zugegebenermaßen individuelle Urlaubsplanungen flexibilisieren, brächte aber im praktischen Unterrichtsbetrieb große Probleme für die Schülerinnen und Schüler mit sich. Dies betrifft etwa verpasste Stoffeinheiten, die unter zusätzlichem Aufwand nachgeholt werden müssten, zumal sie auch prüfungsrelevant sind. Außerdem ist Schule kein Wirtschaftsbetrieb, in dem sich die Schüler ihre Präsenz einteilen können, sondern sie basiert auf der Verwirklichung der Schulpflicht, um den verfassungsrechtlich formulierten Bildungsauftrag nachhaltig zu erfüllen.

 

Es gibt wohl kaum eine Ferienregelung, die zur vollkommenen Zufriedenheit aller führt. Die derzeitige Ferienregelung in Bayern stößt aber nach Umfragen bei der Mehrheit der bayerischen Bevölkerung auf breite Zustimmung.

 

 

   Warum haben Lehrer und Schüler am Buß- und Bettag keinen Unterricht?

   Ich selbst habe einen normalen Arbeitstag und muss mich um eine außerplanmäßige    

   Kinderbetreuung kümmern.

 

 

 

Das Entfallen des Unterrichts am Buß- und Bettag beruht auf Art. 4 Nr. 3 Feiertagsgesetz, einer 1995 geschaffenen feiertagsrechtlichen Bestimmung. Bekanntermaßen wurde der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag 1995 als Kompensationsleistung für den Arbeitgeberanteil im Zusammenhang mit der Einführung der ersten Stufe der Pflegeversicherung aufgegeben. Der Gesetzgeber gestaltete den Buß- und Bettag als staatlich geschützten Feiertag, was u. a. zur Folge hat, dass an den Schulen aller Gattungen der Unterricht entfällt.

 

Hintergrund ist, dass den bekenntniszugehörigen Arbeitnehmern sämtlicher öffentlicher und privater Betriebe und Verwaltungen grundsätzlich das Recht zusteht, von der Arbeit fernzubleiben. Bei Lehrkräften besteht aber die Besonderheit, dass sie wegen der Aufrechterhaltung des Unterrichts nicht problemlos einen Tag frei nehmen können. Das Recht würde für sie somit ggf. leerlaufen und sie würden damit gegenüber anderen Bürgerinnen und Bürgern ungleich behandelt. Um dies zu vermeiden, entfällt der Unterricht an den Schulen am Buß- und Bettag.

 

Die Lehrkräfte haben an diesem Tag unterrichtsfrei, nicht aber dienstfrei: An vielen Schulen des Freistaates wird dieser Tag genutzt, um einen sogenannten Pädagogischen Tag abzuhalten, der aktuelle Aspekte aus Bildung und Erziehung thematisiert. Allerdings muss bekenntniszugehörigen Lehrkräften, die dies wünschen, Gelegenheit gegeben werden, von dem Pädagogischen Tag oder ähnlichen Veranstaltungen fernzubleiben.

 

Aufgrund der oben genannten gesetzlichen Regelung steht es auch nicht zur Disposition des Staatsministeriums, den Unterrichtsausfall am Buß- und Bettag aufzuheben. Hierzu wäre eine entsprechende Änderung des Bayerischen Feiertagsgesetzes notwendig, die allerdings aus den oben dargestellten organisationstechnischen Gründen nicht möglich ist.

 

Die Problematik der Kinderbetreuung am Buß- und Bettag ist dem Staatsministerium bekannt. Im Jahr 2005 wurden die Schulen durch das Staatsministerium schriftlich darüber informiert, dass Horte nicht flächendeckend zur Verfügung stünden bzw. am Buß- und Bettag nicht durchgängig geöffnet seien. Den Schulen wurde zudem freigestellt, "bei entsprechendem Bedarf in eigener Verantwortung geeignete Betreuungsmaßnahmen zu organisieren; dabei könnte auch die Kooperation mehrerer Schulen hilfreich sein." Erfahrungen der zurückliegenden Jahre zeigen, dass manche Schulen diese Möglichkeit aufgegriffen haben und eine entsprechende Betreuung an diesem Tag anbieten, teilweise in Zusammenarbeit auch mit außerschulischen Partnern. Ein Anspruch auf Betreuung durch die Schulen besteht jedoch nicht.