Bildung und Teilhabe

Einzelinformationen und Formulare


Auszahlung der Leistungen:

NEU ab 01. August 2019:

 

Die Auszahlung der Leistungen, mit Ausnahme des Schulbedarfes, wird weiterhin an die Schulen und Leistungsanbieter erfolgen.


Schulbedarf

Durch den Schulbedarf sollen Anschaffungen wie Schulranzen,  Schreib-,  Rechen- oder Zeichenmaterialien erleichtert werden.

 

Bislang stand den leistungsberechtigten Schülern/Schülerinnen jährlich jeweils zum 01. August ein Betrag von 70,00 € und zum 01. Februar ein Betrag von 30,00 € zu, um die Bedarfe für die Ausstattung mit persönlichen Schulbedarf zu decken.

 

NEU ab 01. August 2019:

 

Diese Beträge wurden nun zum 01. August 2019 und 2020 auf 100,00 € und zum 01. Februar 2020 auf 50,00 € festgesetzt.

 

Ab dem Jahr 2021 erfolgt dann eine jährliche Fortschreibung dieser Werte.

 

Ein Nachweis für den Schulbedarf ist grundsätzlich bei erstmaligem Schulbesuch und je nach Schulform ggf. nach Vollendung des 15. Lebensjahres notwendig. Hierfür genügt eine Schulbescheinigung oder eine Kopie des Schülerausweises.

 

Empfänger von Wohngeld oder Kinderzuschlag erhalten den Schulbedarf über die Bildung und Teilhabestelle. Um den Bedarf zu erhalten bitten wir um kurze Meldung unter den angegebenen Kontaktdaten oder das Einreichen einer Schulbestätigung.

Für alle anderen Sozialleistungsempfänger wird der Betrag mit der Leistung für den entsprechenden Monat automatisch ausbezahlt.


Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung

Wenn Schulen ein gemeinsames Mittagessen anbieten, kann dieses bezuschusst werden.

 

Gebundene Ganztagsschule GGTS :

(Gebundene   Ganztagsklasse/Deutschklasse)

-  Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist von MO - DO verpflichtend.

Offene Ganztagsschule OGTS :

(Langgruppe und Kurzgruppe)
-  Die Teilnahme an der Mittagsverpflegung ist von MO - DO freiwillig zubuchbar.

 

NEU ab 01. August 2019:

 

Die Aufwendungen für die Teilnahme von anspruchsberechtigten Schülern/ Schülerinnen und Kindern in Tageseinrichtungen bzw. der Kindertagespflege an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden  in voller Höhe durch das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge getragen.

 

Der bis 31.07.2019 zu leistende Eigenanteil von 1,00 € pro Essen entfällt somit vollständig.

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JOBCENTER Mittagsverpflegung
Leistungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung durch das Jobcenter
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung JC.
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LANDRATSAMT Mittagsverpflegung
Leistungen für eine gemeinschaftliche Mittagsverpflegung durch das Landratsamt
Gemeinschaftliche Mittagsverpflegung LRA
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Ein- oder mehrtägige Ausflüge

Wenn die Schule  ein- oder mehrtägige Ausflüge / Klassenfahrten organisiert, werden die hierfür anfallenden Kosten, die nicht durch den Regelbedarf gedeckt werden, übernommen.

 

NEU ab 01. August 2019:

 

Die tatsächlichen Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten und Schulaus-flüge werden unverändert  in voller Höhe durch das Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge  getragen.

 

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JOBCENTER Ausflüge und Klassenfahrten
Leistungen für eintägige Ausflüge oder mehrtätige Klassenfahrten
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LANDRATSAMT Ausflüge und Klassenfahrten
Leistungen für eintägige Ausflüge oder mehrtägige Klassenfahrten durch das Landratsamt
Ausflüge Klassenfahrten LRA.pdf
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Soziale und kulturelle Teilhabe

 

Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget  monatlich für Vereins-, Kultur- oder Freizeitangebote. Dies ermöglicht die Teilnahme an Aktivitäten wie Musikunterricht, Sport, Spiel und Freizeiten. Es ist auch möglich, diesen Betrag im Rahmen des Bewilligungs-zeitraumes der Sozialleistung anzusparen und als Gesamtbetrag einzusetzen. Auch Ausrüstungs-gegenstände, die nicht durch den Regelbedarf der Sozialleistung gedeckt werden, können durch das Bildungspaket finanziert werden.

 

Bisher stand  den leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunter-richt) sowie für Freizeitenein monatlicher Betrag von 10,00 € zu, soweit ihnen hierfür tatsächliche Aufwendungen entstanden.  Eine Ansparung des monatlichen Budgets  war  möglich.

 

NEU ab 01. August 2019:

 

Nun steht den leistungsberechtigten Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres für Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit, Unterricht in künstlerischen Fächern (z. B. Musikunterricht) sowie für Freizeitenein monatlicher Betrag von 15,00 € zu,  soweit ihnen hierfür tatsächliche Aufwendungen entstehen.

 

Eine Ansparung des monatlichen Budgets ist wie bisher möglich.

 

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JOBCENTER Soziales und kulturelles Leben
Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben über das Jobcenter
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LANDRATSAMT Soziales und kulturelles Leben
Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben übder das Landratsamt
Soziales und kulturelles Leben LRA.pdf
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 Schülerbeförderungskosten

Bei Schüler/-innen, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Kosten berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten (z. B. Ländern oder Kommunen) übernommen werden.

 

In den wenigen Fällen, in denen die Kosten für die Schülerbeförderung nicht über die Schulverwaltung des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge über-nommen werden, sondern im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets zu berücksichtigen sind, war von den Schülern/Schülerinnen bisher ein Eigenanteil von 5,00 € pro Monat zu leisten.

 

NEU ab 01. August 2019:

 

Dieser Eigenanteil     entfällt und die Schülerbeförderungskosten werden voll-ständig von der Bildungs- und Teilhabestelle des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge übernommen.

 

Aufwendungen für die Schülerbeförderung können anhand eines Bescheids der Schulverwaltung des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge nachgewiesen werden.

 


Lernförderung

Schüler/-innen brauchen manchmal Unterstützung, um die vom Lehrplan geforderten Lernziele zu erreichen. Wenn das Erreichen der wesentlichen Lernziele gefährdet ist und alle schulischen Maß-nahmen in Anspruch genommen wurden, besteht die Möglichkeit, gezielte Nachhilfe zum Erreichen des Lernziels in Anspruch zu nehmen und die Übernahme der damit verbundenen Kosten beim Landratsamt zu beantragen. Die Rahmenbedingungen werden nach Antragstellung mitgeteilt.

 

Die Berücksichtigung einer angemessenen Lernförderung, welche schulische Angebote ergänzt, ist wie bisher möglich, soweit sie geeignet und erforderlich ist, um die wesentlichen Lernziele zu erreichen.

 

NEU ab 01. August 2019:

 

Es wird lediglich klargestellt, dass hierzu nicht zwingend eine Versetzungsge-fährdung erforderlich ist.

 

Dies bedeutet jedoch nicht, dass grundsätzlich jeder Schüler/jede Schülerin, der/die mit seinen/ihren Noten nicht zufrieden ist, Anspruch auf eine Lern-förderung im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepakets hat. Insbesondere ist eine bloße Verbesserung der Notenstufen oder des Notenschnitts, selbst zum Erreichen einer besseren Schulartempfehlung oder zum Wechsel in eine höhere Schulart nicht förderbar.

 

Pauschalierungen sind daher nicht möglich, sondern immer eine individuelle Ein-zelfallprüfung notwendig.

 

Soweit als Bestätigung über den Lernförderbedarf in den versetzungsrelevanten Fächern keine Stellungnahme der Schule vorgelegt wird, kann dieser anhand des Zwischenzeugnisses nachgewiesen werden. Das Zwischenzeugnis ist ausschließ-lich dann als Nachweis geeignet, wenn der Schüler/die Schülerin in versetzungs-relevanten Fächer die Noten 5 oder 6 erreicht hat und ein Vermerk zur Versetzungs-gefährdung enthalten ist.

 

 

Weitere Änderungen die das Antragsverfahren betreffen:

 

Der bisher für jede Leistung der Bildung und Teilhabe gesondert notwendige Antrag ist nur noch für die Lernförderung erforderlich.

 

Das heißt, dass ab August 2019 - außer bei der Lernförderung - nur noch die „eigentliche“ Sozialleistung (nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs -SGB II, Zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs - SGB XII, Wohngeldgesetz - WoGG, Bundeskindergeldgesetz - BKGG oder Asylbewerberleistungsgesetz -AsylbLG) beantragt werden muss und zur Inanspruchnahme von Leistungen der Bildung und Teilhabe die Vorlage eines jeweiligen Nachweises genügt.

 

Hierfür werden  die  Bestätigungen  des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelge-birge verwendet, da darin alle notwendigen Angaben abgefragt werden.

 

Je nachdem, ob das Kind bzw. seine Eltern Leistungen vom Jobcenter oder unmittel-bar vom Landratsamt Wunsiedel i. Fichtelgebirge (Leistungen nach dem SGB XII, WoGG, BKGG oder AsylbLG) erhalten stehen zwei Versionen der Bestätigungen zur Verfügung.

 

 

Über das Jobcenter Fichtelgebirge:

 

Leistungsempfänger nach dem SGB II reichen ihre Bestätigung über das Jobcen-ter Fichtelgebirge ein, welches den Leistungsbezug bestätigt und die Beschei-nigung zur Bearbeitung an die Bildung- und Teilhabestelle des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge weiterleitet.

 

 

Über die Bildungs- und Teilhabestelle des Landratsamtes Wunsiedel i. Fichtelgebirge:

 

Leistungsbezieher nach dem SGB XII, WoGG, BKGG oder AsylbLG reichen ihre Nachweise direkt bei der Bildungs-   und  Teilhabestelle des Landratsamtes  Wun-siedel i.Fichtelgebirge ein.

 

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LERNFÖRDERUNG Antrag
Antrag auf Lernförderung
Antrag auf Lernförderung.pdf
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LERNFÖRDERUNG Bestätigung durch Schule
Bestätigung durch die Schule
Lernförderung Bestätigung durch Schule.p
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